Nach einem Einbruchdiebstahl ist man verpflichtet, der Polizei eine Liste der gestohlenen Gegenstände zu übergeben. Diese Gegenstände müssen dabei genau bezeichnet sein, so dass sie individualisierbar sind. Zu jedem Gegenstand muß der Neuwert vermerkt sein. Es reicht nicht aus, allgemeine Angaben zu machen.
Entscheidend ist hierbei auch, dass diese Liste unverzüglich und ohne Aufforderung bei der Polizei eingereicht werden muß. Kommt man dieser Verpflichtung nicht nach, riskiert man seinen Versicherungsschutz. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
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