Montag, 18. Juni 2007

ebay: Verkäufer kann Vertrag anfechten

Das OLG Oldenburg hat in einem Urteil bestätigt, dass der Verkäufer eines Artikels bei einer ebay-Auktion unter bestimmten Voraussetzungen den zustandegekommenen Vertrag anfechten kann. Das Urteil hat das Aktenzeichen 4 U 25/06. Voraussetzung für einen so genannten Erklärungsirrtum ist allerdings, dass für den Käufer der Irrtum auf Grund der äußeren Umstände ohne weiteres erkennbar war.

In dem konkreten Fall handelte es sich um einen PKW, der bei ebay für 1700 Euro ersteigert wurde. Das Auto wurde mit einem Startpreis von 1000 Euro eingestellt. Der Verkäufer hatte bei Angebotserstellung irrtümlich 1000 statt 10 000 Euro als Mindstangebot eingegeben, er machte geltend, dass es sich hierbei eindeutig um einen Schreibfehler handelt. Auf der Firmenhomepage wurde das Fahrzeug zu einem Preis von 15 000 Euro angeboten. Das Gericht folgte der Argumentation des Käufers und ging davon aus, dass es sich bei der Perisangabe um ein Versehen handeln muß. Damit verhält es sich anders als zum Beispiel bei einer Fehlkalkulation des Verkäufers. Das Gericht gab damit dem Verkäufer recht und bestätigte, dass er zur Anfechtung des Vertrages berechtigt sei. Es wies damit die Klage des Käufers ab, der auf Vertragserfüllung und Herausgabe des Fahrzeuges geklagt hatte.



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